Krankenkasse und Mobbing

Gedanken zur Einleitung

"Arbeitsunfähige Mobbing-Opfer und andere psychische Kranke erleiden immer häufiger eine Verschlimmerung ihrer Erkrankung, wenn „ärztlich tätige Krankengeldfallmanager“ der Krankenkasse als medizinische Laien Anamnesen und psychische Befunde erstellen und anhand dieser Ergebnisse Patienten dahingehend „beraten“, die Arbeit wieder aufzunehmen. Dieses für alle Beteiligten entwürdigende Verfahren stellt in Form einer strukturellen Gewalt den finanziellen Aspekt der Krankenkassen über alle humanitären Grundsätze. Im Folgenden werden die Strukturen für die schikanösen, die Krankheit verschlimmernde Abläufe und die vielfachen Rechtswidrigkeiten aufgezeigt." Dr. Argeo Bämayr

Mobbing am Arbeitsplatz - die arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr

Kennen Sie das vielleicht auch (schon):

Durch das Mobbing an ihrem Arbeitsplatz sind sie erkrankt und ihr Arzt hat sie für einige Tage krank geschrieben, damit sie sich erholen können. Vielleicht dauert ihre Krankschreibung auch schon etwas länger, oder es ist nicht das erste Mal, dass sie durch das Mobbing und die daraus entstandenen körperlichen und seelischen Leiden am Arbeitsplatz ausfallen?

Nach 6 Wochen gesetzlich geregelter Lohnfortzahlung vom Arbeiitgeber springt dann ihre Krankenversicherung ein und sie erhalten Krankengeld. Diese Zahlung ist im Sozialgesetzbuch V (§§44,47) geregelt und erklärt.

Dort heißt es (Zitat): Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Nun kann es aber passieren, und in unserer Selbsthilfegruppe machen wir bei weit über 90% der Mitglieder diese Erfahrungen, das die Krankenkassen diesen geltenden Anspruch auf Krankengeldzahlung, aus wirtschaflicher Sicht verständlicher Weise, nicht allzu gerne leisten und die krank gewordenen Mitglieder wieder an den Arbeitsplatz schicken möchten. Die Kassen in der BRD sind leer, doch schickt man einen durch Mobbing erkrankten Arbeit- und zahlenden Versicherungsnehmer einfach und ohne Rücksicht auf die Folgen an einen Arbeitsplatz zurück, der diese Person erst krank gemacht hat?

Man sollte glauben, dass dieses nicht so ist, doch auch hier haben wir leider die Erfahrung sammeln müssen, dass Krankenversicherer sich nicht scheuen zahlende Mitglieder unter Androhung von Einstellung der Krankengeldzahlungen an den krank machenden Arbeitplatz zu schicken, ohne selber ihren gesetzlichen Auftrag wahrzunehmen, nämlich die Ursache der Erkrankung des Versicherten - hier Mobbing - an die zuständige Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers zu melden.

Diese Pflicht der Krankenkasse das Mobbing am Arbeitsplatz der betreffenden Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger) zu melden ist sogar gesetzlich und in Vereinbarungen geregelt. Wussten Sie das? Nein? Ihr Sachbearbeiter von der Krankenversicherung weiß dies meistens auch nicht, denn wir vermuten, dass dieses den Mitarbeitern der Kassen vielleicht sogar absichtlich von den Verantwortlichen, die diese Papiere ausarbeiten und herausgeben, verschwiegen wird.

  • jemand ist erkrankt durch Mobbing am Arbeitsplatz

  • der Arzt schreibt diesen jemand arbeitsunfähig - bestenfalls steht u.a. der ICD-10 - GM Z56 mit auf der Krankschreibung
  • dieser jemand versucht sich daheim zu erholen, sucht ggf. Hilfe bei einer Selbsthilfegruppe, einem Therapeuten oder Rechtsanwalt
  • die Krankenversicherung erhält die Miteilung auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ICD-10 - GM  Z56 = Mobbing am Arbeitsplatz
  • nun müsste die Krankenkasse tätig werden und die zuständige Berufsgenossenschaft des Arbeitnehmers verständigen, denn es besteht die Gefahr durch die andauernde  Gefährdung eine Gesundheitsschädigungen des Arbeitnehmers an diesem "Mobbingsarbeitsplatz".
  • die Unfallversicherung wird verständig, diese begeht den Betrieb des Mobbings, ermittelt mit Unterstützung des Mobbingopfers und der Betriebsleitung die Ursachen des Mobbings und es werden Präventions- und Gegenmaßnahmen im Betrieb eingeleitet.
  • bestenfalls: Mobbing wurde abgestellt und der Erkrankte kann an den Arbeitsplatz zurück > ggf. Betriebliches  Eingliederungsmanagement

Dieses alles ist GESETZLICH geregelt im:
§ 20b, Abs.2 Sozialgesetzbuch V (Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung)

§ 17 Sozialgesetzbuch VII (Sozialgesetzbuch der Gesetzlichen Unfallversicherung)

Um auch wirklich Präventionsarbeit bei Mobbing als Gesundheitsgefahr leisten zu können haben sich schon 1997 die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Unfallversicherer (Berufsgenossenschaften) eine gemeinsame Rahmenvereinbarung erarbeitet, die nicht nur die genaue Vorgehensweise bei Mobbing definiert, sondern auch die statistische Auswertung von gemeldeten Mobbingfällen vorsieht. Nun darf man raten, wieviele der Krankenkassen Mobbing an die Unfallversicherer melden?! Eigene Erfahrung: keine!!!! Und wenn, dann nur auf Drängen der Mobbingopfer selber!

Unserer Meinung nach werden hier mutwillig Gesetze missachtet, Menschen an ihren Arbeitsplätzen psychisch fehlbelastet durch Mobbing und alle sehen zu. Und wer nur zusieht und nichts unternimmt, der mobbt nicht nur mit, sondern in diesem Fall macht er sich strafbar. In diesem Fall die Krankenversicherung.

Haben Sie schon von einem Gerichtsprozess gehört oder gelesen, wo eine Krankenversicherung zur Rechenschaft für Amtspflichtverletzungen wegen mangelnder Gesetzesumsetzung des §20 SGB V in Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung von 1997 herangezogen wurde? Wir nicht - falls ja - wir interessieren uns sehr für dieses Urteil. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

Hier finden Sie Veröffentlichungen unserer Gruppe zu diesem Thema:

 

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